Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

GS IT Engineering – Gerhard Schug
Einzelunternehmen
Website: https://schug-gerhard.de

Stand: 08. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen GS IT Engineering – Gerhard Schug (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, IT-Beratung und damit verbundene Leistungen.

(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • IT-Beratung und technische Konzeption
  • Individuelle Softwareentwicklung
  • KI-gestützte Softwareentwicklung
  • Entwicklung und Integration von KI-Anwendungen
  • Prozessautomatisierung
  • Datenbankentwicklung und -administration
  • Oracle- und PL/SQL-Entwicklung
  • IT-Infrastruktur und Systemadministration
  • Cloud-, Linux- und Container-Technologien
  • Technischer Support und Wartung
  • Schulungen und Workshops

(2) Art, Umfang und konkrete Anforderungen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.

(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wird, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

(4) Wird die Herstellung eines konkret definierten Arbeitsergebnisses vereinbart, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag, soweit keine wirksamen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch einvernehmliche Aufnahme der vereinbarten Leistung zustande.

(3) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(4) Die Kommunikation und der Vertragsschluss können elektronisch erfolgen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt bei Bedarf einen fachlich geeigneten Ansprechpartner.

(3) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten und Systeme verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.

(4) Vor Eingriffen in produktive Systeme hat der Auftraggeber eine geeignete Datensicherung durchzuführen oder den Auftragnehmer ausdrücklich mit dieser Aufgabe zu beauftragen.

(5) Verzögerungen aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Termine führen. Nachweislich entstandener zusätzlicher Aufwand kann nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt nach individueller Vereinbarung entweder auf Stundenbasis, nach Aufwand oder als Projektfestpreis.

(2) Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Stundensätze.

(3) Bei Festpreisprojekten umfasst die Vergütung ausschließlich den vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.

(4) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(7) Der Auftragnehmer kann bei umfangreichen Projekten angemessene Abschlagszahlungen oder eine Vergütung nach vereinbarten Meilensteinen vorsehen. Voraussetzung ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder ein gesetzlicher Anspruch.

§ 6 Leistungsänderungen und Zusatzaufwand

(1) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können von beiden Vertragsparteien vorgeschlagen werden.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über absehbare Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplanung und technische Umsetzung.

(3) Zusätzliche Leistungen werden erst nach entsprechender Vereinbarung erbracht.

(4) Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung zusätzlicher Anforderungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Verzögerungen.

(4) Gesetzliche Ansprüche und Rechte der Vertragsparteien bei Leistungsverzögerungen bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme von Werkleistungen

(1) Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme durch den Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Auftraggeber prüft die bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Übereinstimmung mit den vereinbarten Anforderungen.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Abnahmefiktion bleiben maßgeblich.

(5) Festgestellte Mängel werden dokumentiert und im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelrechte behandelt.

§ 9 KI-gestützte Entwicklung und KI-Systeme

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erbringung seiner Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, soweit dies mit den vertraglichen Vereinbarungen, den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie bestehenden Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten vereinbar ist.

(2) KI-Werkzeuge können insbesondere zur Unterstützung bei Programmierung, Dokumentation, Analyse, Konzeption und Qualitätssicherung eingesetzt werden.

(3) Die Verwendung KI-generierter Inhalte entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten.

(4) Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, Quellcode oder sonstige geschützte Inhalte des Auftraggebers dürfen nur dann an externe KI-Dienste übermittelt werden, wenn hierfür eine geeignete rechtliche und vertragliche Grundlage besteht.

(5) Soweit der Auftragnehmer KI-Anwendungen für den Auftraggeber entwickelt oder integriert, werden deren konkrete Funktionen, Anforderungen und gegebenenfalls erforderliche Prüf- und Kontrollmaßnahmen im jeweiligen Projektvertrag festgelegt.

(6) Die Parteien berücksichtigen, dass KI-Systeme technisch bedingt fehlerhafte, unvollständige oder unerwartete Ergebnisse erzeugen können. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich festgelegten Leistungen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

(7) Eine Garantie für bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse durch den Einsatz von KI wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 10 Nutzungsrechte an Software und Arbeitsergebnissen

(1) Art und Umfang der Nutzungsrechte an entwickelter Software, Quellcode, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen richten sich nach der jeweiligen individuellen Projektvereinbarung.

(2) Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte getroffen wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an den hierfür geschaffenen Arbeitsergebnissen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(4) Bereits vorhandene Softwarekomponenten, Bibliotheken, Frameworks, Methoden und Werkzeuge des Auftragnehmers verbleiben hinsichtlich ihrer Rechte beim jeweiligen Rechteinhaber. Soweit solche Bestandteile für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich sind, erhält der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden und unabhängig entwickelte, nicht vertrauliche Komponenten weiterhin zu verwenden, soweit dadurch keine Rechte des Auftraggebers verletzt werden.

(6) Für Open-Source-Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber im vereinbarten Umfang über verwendete Open-Source-Komponenten.

(7) Die Übergabe von Quellcode, Entwicklungsdateien und technischen Dokumentationen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Dokumentationen, Zugangsdaten, Quellcode, Kundendaten sowie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen.

(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder unabhängig entwickelt worden sind.

(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(5) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten gelten.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Beide Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.

(4) Der Auftragnehmer trifft die jeweils gesetzlich und vertraglich erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

(5) Der Einsatz von Unterauftragnehmern bei einer Auftragsverarbeitung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen und der jeweiligen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 13 Wartung und Support

(1) Wartungs-, Pflege-, Überwachungs- und Supportleistungen sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Ohne gesonderte Vereinbarung besteht insbesondere keine Verpflichtung zur fortlaufenden Aktualisierung, Überwachung oder Anpassung bereits abgeschlossener Projekte, soweit sich eine solche Verpflichtung nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

(3) Reaktionszeiten, Servicezeiten und Verfügbarkeitszusagen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(4) Die Vergütung für zusätzliche Support- und Wartungsleistungen richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

§ 14 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder individuell nichts Wirksames abweichend vereinbart wurde.

(2) Bei Werkleistungen hat der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung.

(3) Der Auftraggeber unterstützt die Fehlersuche durch eine nachvollziehbare Beschreibung auftretender Probleme und stellt erforderliche Informationen zur Verfügung.

(4) Soweit ein gemeldetes Problem nachweislich nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht, kann eine Vergütung für die Fehlersuche nur verlangt werden, wenn hierfür eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(6) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 16 Datensicherung und Systemeingriffe

(1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich für eine ordnungsgemäße und dem Schutzbedarf seiner Systeme angemessene Datensicherung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Vor wesentlichen Änderungen an produktiven Systemen stimmen die Parteien die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und gegebenenfalls notwendige Datensicherungen ab.

(3) Übernimmt der Auftragnehmer vertraglich die Datensicherung, richten sich Umfang und Häufigkeit nach der jeweiligen Vereinbarung.

(4) Die gesetzlichen Haftungsregelungen sowie § 15 dieser AGB bleiben unberührt.

§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit eines Vertrags ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.

(2) Einmalige Projektaufträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.

(3) Bei laufenden Dienstleistungsverträgen gelten die individuell vereinbarten Kündigungsfristen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Die Folgen einer Kündigung, insbesondere hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen und Vergütungsansprüche, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksamen vertraglichen Vereinbarungen.

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und die Leistungserbringung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, können die Leistungspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beeinflussen.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über wesentliche Auswirkungen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

(3) Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Referenznennung

(1) Die öffentliche Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seines Namens, seiner Marken oder Logos zu Werbezwecken erfolgen nur mit dessen vorheriger Zustimmung.

(2) Vertrauliche Projektinformationen werden ohne entsprechende Berechtigung nicht veröffentlicht.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung rechtlich ausgeschlossen werden kann.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang.